Statuten der SMOB

1.Name und Sitz

Unter dem Namen: 

Swiss Multidisciplinary Obesity (SMOB) Society 

besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit jeweiligem Sitz am Ort des Sekretariates. 

2.Zweck der SMOB

Die SMOB bezweckt: 

2.1. die umfassende Information der Bevölkerung und der Ärzteschaft über Wesen und Bedeutung der Krankheit „Übergewicht“, die Etablierung ganzheitlicher Therapieverfahren und Qualitätskontrollen aller Stufen der Adipositas-Therapien; Wahrung und Förderung der Interessen und der Lebensqualität der von Übergewicht Betroffenen und ihrer Angehörigen. 

2.2. Wahrung und Vertretung der Interessen der in der SMOB zusammen geschlossenen Berufsleute in sozial-, gesundheits- und allgemein rechtspolitischen Belangen und deren Interessenwahrung in Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren. 

2.3. Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen jeder Art im Bereich Übergewichtskrankheiten. 

2.4. Zusammenarbeit und Koordinierung der Bestrebungen mit gleich gerichteten Organisationen und Institutionen im In- und Ausland. 

3.Organisation

Organe der SMOB sind die Vereinsversammlung als oberstes Organ, der Vereinsvorstand und die Revisionsstelle. Die Vereinsversammlung ist berechtigt, mit Mehrheitsbeschluss aller Vereinsmitglieder auf dem Wege der Statutenänderung die Vereinsversammlung durch eine Delegiertenversammlung zu ersetzen. Kommt in einer ersten Versammlung trotz Mehrheit der Anwesenden eine Mehrheit der Vereinsmitglieder nicht zustande, so genügt für die Umwandlung in einer zweiten, frühestens drei Monate später stattfindenden Vereinsversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Bei der Bestimmung der Delegierten sind die Kantone, die privaten und die öffentlichen Institutionen, die Wissenschaft und die sozialen Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. 

4.Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist die Gesamtheit aller Vereinsmitglieder und das oberste Organ der SMOB. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und unter ihnen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Ebenfalls wählt sie eine Revisionsstelle. Im Übrigen nimmt sie die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben wahr. 

Die Vereinsversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr und wird vom Vorstand einberufen, wobei die schriftliche Einladung unter Beilage der Traktandenliste mindestens zwei Wochen im Voraus zu erfolgen hat. 

Der Präsident des Vorstandes, resp. bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Vereinsversammlung. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. 

Liegen besondere Umstände vor, die eine physische Versammlung unmöglich machen oder erheblich erschweren, kann die Vereinsversammlung auch via Online-Konferenz stattfinden oder können Beschlussfassung und Wahlen auch auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) erfolgen. Eine Vereinsversammlung via Online-Konferenz ist durchführbar, wenn alle Mitglieder über die nötigen Zugangsdaten verfügen. 

Bei Vereinsversammlungen, welche via Online-Konferenz oder auf dem Zirkularweg stattfinden, werden den Einladungen die abstimmungsrelevanten Unterlagen beigefügt und die Ergebnisse aus Beschlussfassungen und Wahlen ebenfalls protokolliert. 

Beschlüsse können nur zu Geschäften gefasst werden, die traktandiert sind. Anderslautende Bestimmungen vorbehalten, werden Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 

5.Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen, wovon eines der Präsident und eines der Vizepräsident sein muss. Der Vorstand verteilt verschiedene Char-gen auf die Vorstandsmitglieder und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Er wählt einen Sekretär, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Im Falle von Abgängen während des Vereinsjahres kann der Vorstand provisorische Ersetzungen vornehmen. Diese Ersetzungen werden an der nächsten Generalversammlung bestätigt oder neu gewählt. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben der SMOB wahr, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Zudem vertritt er die SMOB nach aus-sen und gegenüber den Behörden und Gerichten. 

Der Vorstand bestimmt die Entschädigung für den Sekretär und kann auch für seine eigene Tätigkeit eine angemessene Entschädigung beschliessen. 

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, wobei das Jahr durch den Termin der ordentlichen Vereinsversammlung der SMOB bestimmt wird. Die Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. 

6.Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung bestimmt, mit Wirkung für jeweils ein Jahr. 

7.Mitgliedschaft

7.1. Mitgliedschaftsbeginn 

Jedermann kann SMOB-Mitglied werden, wenn eine Beziehung zu den Zwecken der SMOB nachweislich vorliegt. 

Das Aufnahmegesuch kann schriftlich oder über den Kontakt-Link der SMOB-Website ge-stellt werden. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

7.2. Mitgliedsschafts-Kategorien 

•Ordentliche Mitglieder, Chirurgen (IFSO: Surgeons)

•Ordentliche Mitglieder, Nicht Chirurgen (IFSO: Non surgeons, integrated health)

•Firmenmitglieder

7.3. Mitgliedsschafts-Rechte 

•Stimm- und Wahlrechte in der SMOB

•Ländermitgliedschaft in der IFSO

•Bezug vergünstigter Abonnemente gemäss den von der IFSO definierten Konditionen für „Obesity Surgery“

•Vergünstigter Besuch der SMOB- und IFSO-eigenen Fortbildungen

7.4. Mitgliedschaftspflichten und Haftung 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und weiteren verbindlichen Beschlüsse der SMOB zu befolgen. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Vereinsversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen. 

Für alle Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nur für die von der Vereinsversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge persönlich haftbar. 

7.5. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Durch den Tod. 

Durch Austrittserklärung auf Ende eines Vereinsjahres, was dem Präsidenten 6 Monate zuvor schriftlich bekannt zugeben ist. Für das laufende Vereinsjahr wird der volle Mitgliedsbeitrag geschuldet. 

Durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes, über den die Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, bei Zuwiderhandlung gegen Zwecke und Grundsätze der SMOB oder drohender Schädigung des Ansehens der SMOB. Der Auszuschliessende erhält rechtliches Gehör und kann bei der Vereinsversammlung gegen den Ausschluss Rekurs einlegen. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig. 

Durch Auflösung der SMOB. 

Bei Nichtzahlung des dreimal schriftlich angemahnten Mitgliederbeitrages. 

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsver-mögen. 

8.Jahresrechnung und Revision

Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die wiederwählbar sind und nicht Mitglied der Gesellschaft sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung Bericht und Antrag. 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Auf diesen Zeitpunkt ist die Rechnung abzuschliessen und der nächsten Vereinsversammlung vorzulegen. 

9.Statutenänderungen

Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Statuten können begründet mit schriftlicher Eingabe an den Vorstand beantragt werden. Die Eingabe hat mindestens drei Monate vor der nächsten Vereinsversammlung zu erfolgen. 

Vorschläge für Statutenänderungen müssen traktandiert sein. Auf der Traktandenliste sind sie mit vollem Wortlaut aufzuführen. 

Über den Antrag entscheidet die Vereinsversammlung. 

10.Auflösung

Die Auflösung der SMOB kann jederzeit durch Beschluss der Vereinsversammlung herbeige-führt werden. Für diesen Beschluss gelten die gleichen Modalitäten wie bei der Einführung der Delegiertenversammlung. 

11.Vermögenswidmung

In jedem Fall einer Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vermögen einer Institution möglichst vergleichbaren Zwecks zu übereignen. Also beschlossen an der Gründerversammlung in Bern am 06. Dezember 1996 (Hotel Schweizerhof): 

Die Gründungsmitglieder:

Herr Dr. J. Adank, Biel
Herr Dr. P.E. Bize, Lausanne
Frau Dr. D. de Marco, Bern
Herr Dr. med. C.A. George, Zürich
Herr Dr. med. A. Glättli, Bern
Herr Dr. R.S. Hauser, Zürich
Herr PD Dr. F. Horber, Zürich
Herr Dr. A. Jayet, Lausanne
Herr Dr. Ch. Klaiber, Aarberg
Herr Prof. J. Lange, St. Gallen
Herr Dr. M. Naef, Bern
Herr Dr. Th. Ricklin, Zürich
Herr Dr. M. Sabbioni, Bern
Herr PD Dr. med. R. Schlumpf, Zürich
Herr PD Dr. med. R. Steffen, Bern
Herr Dr. R. Stieger, St. Gallen
Herr Dr. H. Triaca, Aarberg
Herr Dr. J. Walder, Couvet 

Die Statuten wurden letztmals am 15.11.2024 angepasst und von der Vereinsversammlung genehmigt. 

Für den Vorstand
Prof. Dr. med. Marco Bueter

Vizepräsident 
Prof. Dr. med. Bernd Schultes 

Die Statuten stehen im Folgenden auch als PDF zur Verfügung: