Statuten der SMOB

1. Name und Sitz

Unter dem Namen:

Swiss Society for the Study of Morbid Obesity and Metabolic Disorder (SMOB)

besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit jeweiligem Sitz am Ort des Sekretariates.

2. Zweck der SMOB

Die SMOB bezweckt:

2.1 die umfassende Information der Bevölkerung und der Ärzteschaft über Wesen und Bedeutung der Krankheit „Übergewicht“, die Etablierung ganzheitlicher Therapiever-fahren und Qualitätskontrollen aller Stufen der Adipositas-Therapien; Wahrung und Förderung der Interessen und der Lebensqualität der von Übergewicht Betroffenen und ihrer Angehörigen

2.2 Wahrung und Vertretung der Interessen der in der SMOB zusammen geschlos-senen Berufsleute in sozial-, gesundheits- und allgemein rechtspolitischen Belangen und deren Interessenwahrung in Gesetzgebungs- und Gerichtsverfahren

2.3 Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen jeder Art im Bereich Übergewichts-krankheiten

2.4 Zusammenarbeit und Koordinierung der Bestrebungen mit gleichgerichteten Orga-nisationen und Institutionen im In- und Ausland

3. Organisation

Organe der SMOB sind die Vereinsversammlung als oberstes Organ, der Vereinsvor-stand und die Revisionsstelle. Die Vereinsversammlung ist berechtigt, mit Mehrheits-beschluss aller Vereinsmitglieder auf dem Wege der Statutenänderung die Vereinsver-sammlung durch eine Delegiertenversammlung zu ersetzen. Kommt in einer ersten Versammlung trotz Mehrheit der Anwesenden eine Mehrheit der Vereinsmitglieder nicht zustande, so genügt für die Umwandlung in einer zweiten, frühestens drei Monate später stattfindenden Vereinsversammlung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei der Bestimmung der Delegierten sind die Kantone, die privaten und die öffent-lichen Institutionen, die Wissenschaft und die sozialen Einrichtungen angemessen zu berücksichtigen.

4. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist die Gesamtheit aller Vereinsmitglieder und das oberste Organ der SMOB. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und unter ihnen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Im Übrigen nimmt sie die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie wählt eine Revisionsstelle.

5. Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen, wovon eines der Präsident und eines der Vizepräsident sein muss. Der Vorstand verteilt verschie-dene Chargen auf die Vorstandsmitglieder und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Er wählt einen Sekretär, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben der SMOB wahr, die nicht ausdrücklich durch Ge-setz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Er bestimmt die Entschädigung für den Sekretär und kann auch für seine eigene Tätig-keit eine angemessene Entschädigung beschliessen.

Er vertritt die SMOB nach aussen und gegenüber den Behörden und Gerichten.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, wobei das Jahr durch den Termin der ordentlichen Vereinsversammlung der SMOB bestimmt wird. Die Vor-standsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

6. Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung bestimmt mit Wirkung für jeweils ein Jahr. Für Kollektivmitglieder können andere Beiträge festgelegt werden.

7. Mitgliedschaft

7.1 Mitgliedschaftsbeginn
Jedermann kann SMOB-Mitglied werden, wenn eine Beziehung zu den Zwecken der SMOB nachweislich vorliegt.

Das Aufnahmegesuch kann schriftlich oder über den Kontakt-Link der SMOB-Website gestellt werden.

Die SMOB-Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes endgültig über die Aufnahme. Diese kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

7.2 Mitgliedschafts-Kategorien
Ordentliche Mitglieder , Chirurgen (IFSO: Surgeons)
Ordentliche Mitglieder, Nicht Chirurgen (IFSO: Non surgeons, integrated health)
Ehrenmitglieder
Firmenmitglieder

7.3 Mitgliedschafts-Rechte
Stimm- und Wahlrechte in der SMOB
Ländermitgliedschaft in der IFSO
Bezug vergünstigter Abonnemente gemäss den von der IFSO definierten Konditionen für „Obesity Surgery“
Vergünstigter Besuch der SMOB- und IFSO-eigenen Fortbildungen

7.4 Mitgliedschaftspflichten und Haftung
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und weiteren verbindlichen Beschlüsse der SMOB zu befolgen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mit-gliederbeiträge zu bezahlen. Davon ausgenommen sind Ehrenmitglieder.

Für alle Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nur für die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge persönlich haftbar.

7.5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Durch den Tod.

Durch Austrittserklärung auf Ende eines Vereinsjahres, was dem Präsidenten 6 Monate zuvor schriftlich bekanntzugeben ist. Für das laufende Vereinsjahr wird der volle Mitgliedschaftsbeitrag geschuldet.

Durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes, über den die Mitgliederversammlung mit einer 2 Drittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, bei Zuwiderhandlung gegen Zwecke und Grundsätze der SMOB oder drohender Schä-digung des Ansehens der SMOB. Der Auszuschliessende erhält rechtliches Gehör und kann bei der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss Rekurs einlegen. Die Mit-gliederversammmlung entscheidet endgültig.

Durch Auflösung der SMOB.

Bei Nichtzahlung des dreimal schriftlich angemahnten Mitgliederbeitrages.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver-einsvermögen.

8. Statutenänderungen

Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Statuten können begründet mit schriftlicher Eingabe an den Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Vereinsversammlung.

9. Auflösung

Die Auflösung der SMOB kann jederzeit durch Beschluss der Vereinsversammlung herbeigeführt werden. Für diesen Beschluss gelten die gleichen Modalitäten wie bei der Einführung der Delegiertenversammlung.

10. Vermögenswidmung

In jedem Fall einer Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vermögen einer Institution möglichst vergleichbaren Zwecks zu übereignen. Also beschlossen an der Gründer-versammlung in Bern am 06. Dezember 1996 (Hotel Schweizerhof):

Die Gründungsmitglieder:
Herr Dr. J. Adank, Biel
Herr Dr. P.E. Bize, Lausanne
Frau Dr. D. de Marco, Bern
Herr Dr. med. C.A. George, Zürich
Herr Dr. med. A. Glättli, Bern
Herr Dr. R.S. Hauser, Zürich
Herr PD Dr. F. Horber, Zürich
Herr Dr. A. Jayet, Lausanne
Herr Dr. Ch. Klaiber, Aarberg Herr Prof. J. Lange, St. Gallen
Herr Dr. M. Naef, Bern
Herr Dr. Th. Ricklin, Zürich
Herr Dr. M. Sabbioni, Bern
Herr PD Dr. med. R. Schlumpf, Zürich
Herr PD Dr. med. R. Steffen, Bern
Herr Dr. R. Stieger, St. Gallen
Herr Dr. H. Triaca, Aarberg
Herr Dr. J. Walder, Couvet

Die Statuten wurden letztmals am 23.10.2015 angepasst und von der Vereinsversammlung genehmigt. Die Statuten stehen im Folgenden auch als PDF zur Verfügung: